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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Befreiung von der Zivildienstpflicht nach § 13 Abs 1 Z 2 ZDG und der Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nach § 14 ZDG sind zwei voneinander zu unterscheidende Rechtsinstitute, die auf verschiedenen rechtlichen Voraussetzungen beruhen, mögen sie sich auch faktisch für den Betroffenen ähnlich auswirken (Hinweis E 16.6.1992, 92/11/0120). Auch wenn der Zivildienstpflichtige familiäre Interessen für die Verspätung mit seinem Studium heranzog, nämlich, daß er seinen Vater und seinen behinderten Bruder zu betreuen HATTE, kam eine Umdeutung des Antrages in einen Befreiungsantrag wegen des im Antrag klar zum Ausdruck kommenden Begehrens auf Aufschub nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994110150.X01Im RIS seit
11.07.2001