RS Vwgh 1995/6/27 94/11/0150

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
44 Zivildienst

Norm

AVG §37;
VwRallg;
ZDG 1986 §13 Abs1 Z2;
ZDG 1986 §14;

Rechtssatz

Die Befreiung von der Zivildienstpflicht nach § 13 Abs 1 Z 2 ZDG und der Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nach § 14 ZDG sind zwei voneinander zu unterscheidende Rechtsinstitute, die auf verschiedenen rechtlichen Voraussetzungen beruhen, mögen sie sich auch faktisch für den Betroffenen ähnlich auswirken (Hinweis E 16.6.1992, 92/11/0120). Auch wenn der Zivildienstpflichtige familiäre Interessen für die Verspätung mit seinem Studium heranzog, nämlich, daß er seinen Vater und seinen behinderten Bruder zu betreuen HATTE, kam eine Umdeutung des Antrages in einen Befreiungsantrag wegen des im Antrag klar zum Ausdruck kommenden Begehrens auf Aufschub nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994110150.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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