RS Vwgh 1995/6/27 94/04/0206

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
ZustG §7;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

In Ansehung der Zustellung eines Schriftstückes ist zwischen dem Empfänger im materiellen und jenem im formellen Sinn zu unterscheiden. Empfänger in der erstgenannten Bedeutung ist die Person, für die die behördliche Erledigung ihrem Inhalt nach bestimmt ist. Als Empfänger im formellen Sinn ist derjenige zu verstehen, an den der Zustellverfügung zufolge, nach zustellrechtlichen Bestimmungen beurteilt, das Schriftstück zu richten ist. § 7 ZustG vermag somit die Heilung einer in bezug auf die Person des Empfängers verfehlten Zustellverfügung nicht zu bewirken (Hinweis E 8.4.1986, 86/04/0001). Die (allfällige)Weiterleitung an die Person, für die das Schriftstück seinem Inhalt nach bestimmt ist (also Empfänger im materiellen Sinn), heilt diesen Zustellmangel nicht.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040206.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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