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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Bei einer Genehmigung nach § 81 GewO 1994 handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt, dessen Erlassung einen entsprechenden eindeutigen Antrag voraussetzt, doch verletzt die Behörde dadurch, daß sie bei Deutung des Inhaltes des Antrages auf Genehmigung gemäß § 81 GewO 1994 allein auf dessen Wortlaut achtet, ohne wegen der aus dem Akt erkennbaren Begleitumstände seiner Einbringung für eine entsprechendeKlarstellung (hier: hinsichtlich des Umfanges der Änderung der Betriebsanlage) zu sorgen, Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie zu einem anderen Bescheid gekommen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040051.X01Im RIS seit
11.07.2001