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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Verpflichtung der Berufungsbehörde zur Sachentscheidung nach § 66 Abs 4 AVG verlangt einen AUSDRÜCKLICHEN Abspruch über die Berufung (im Sinne einer Stattgebung oder Abweisung) nicht; vielmehr genügt es, wenn sich dies aus der getroffenen Sachentscheidung ergibt.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040029.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.02.2015