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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §86Leitsatz
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung aufgrund Aufhebung des Bescheides durch den VwGH infolge einer Parallelbeschwerde; Kostenzuspruch aufgrund Anlaßfallwirkung nach Gesetzesaufhebung durch den VfGHRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat mit E v 28.06.91, G295/90, §56 Abs3 AlVG 1977 als verfassungswidrig aufgehoben. In der Folge hat der Verwaltungsgerichtshof mit E v 08.10.91, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Der Bescheid gehört damit dem Rechtsbestand nicht mehr an.
Damit ist für die beschwerdeführende Partei die Beschwer weggefallen und die Rechtslage so zu beurteilen, als ob die Beschwerdeführerin im Sinne des §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre. Die Beschwerde ist somit als gegenstandslos anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen.
Da der vorliegende Fall gemäß der ständigen Rechtsprechung einem Anlaßfall des genannten Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof gleichzuhalten ist und der Erfolg der Beschwerde auch für das verfassungsgerichtliche Verfahren offen zutage liegt, sind die begehrten Kosten in Anwendung des §88 VfGG zuzusprechen.
(Ebenso: B1415/90, B v 25.02.92, B460/91, B v 29.09.92; ähnlich B188/91, B v 29.09.92).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Parallelbeschwerde, VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B799.1990Dokumentnummer
JFR_10088875_90B00799_2_01