RS Vfgh 1991/11/25 B799/90

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Veröffentlicht am 25.11.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung aufgrund Aufhebung des Bescheides durch den VwGH infolge einer Parallelbeschwerde; Kostenzuspruch aufgrund Anlaßfallwirkung nach Gesetzesaufhebung durch den VfGH

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat mit E v 28.06.91, G295/90, §56 Abs3 AlVG 1977 als verfassungswidrig aufgehoben. In der Folge hat der Verwaltungsgerichtshof mit E v 08.10.91, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Der Bescheid gehört damit dem Rechtsbestand nicht mehr an.

Damit ist für die beschwerdeführende Partei die Beschwer weggefallen und die Rechtslage so zu beurteilen, als ob die Beschwerdeführerin im Sinne des §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre. Die Beschwerde ist somit als gegenstandslos anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen.

Da der vorliegende Fall gemäß der ständigen Rechtsprechung einem Anlaßfall des genannten Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof gleichzuhalten ist und der Erfolg der Beschwerde auch für das verfassungsgerichtliche Verfahren offen zutage liegt, sind die begehrten Kosten in Anwendung des §88 VfGG zuzusprechen.

(Ebenso: B1415/90, B v 25.02.92, B460/91, B v 29.09.92; ähnlich B188/91, B v 29.09.92).

Entscheidungstexte

  • B 799/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.11.1991 B 799/90

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Parallelbeschwerde, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B799.1990

Dokumentnummer

JFR_10088875_90B00799_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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