RS Vwgh 1995/6/27 95/11/0203

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs1;

Rechtssatz

Aus der Fertigungsklausel "für die Bezirkshauptmannschaft" ergibt sich, daß dieser Behörde der Bescheid zuzurechnen ist. Es liegt kein Mangel darin, daß aus der Fertigungsklausel nicht erkannt werden kann, ob der den Bescheid Genehmigende vom Bezirkshauptmann dazu ermächtigt war, da die Frage, ob dem Genehmigenden die Ermächtigung dazu vom befugten Organ tatsächlich erteilt wurde, aufgrund der Fertigungsklausel allein nie beurteilt werden kann.

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Fertigungsklausel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110203.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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