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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Aus der Fertigungsklausel "für die Bezirkshauptmannschaft" ergibt sich, daß dieser Behörde der Bescheid zuzurechnen ist. Es liegt kein Mangel darin, daß aus der Fertigungsklausel nicht erkannt werden kann, ob der den Bescheid Genehmigende vom Bezirkshauptmann dazu ermächtigt war, da die Frage, ob dem Genehmigenden die Ermächtigung dazu vom befugten Organ tatsächlich erteilt wurde, aufgrund der Fertigungsklausel allein nie beurteilt werden kann.
Schlagworte
Einhaltung der Formvorschriften FertigungsklauselEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110203.X01Im RIS seit
20.11.2000