Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §11;Rechtssatz
Der Pflicht des Asylwerbers zur Mitwirkung im Verwaltungsverfahren wird dadurch entsprochen, daß er in Bestreitung der Annahme der Verfolgungssicherheit in Rumänien und Bulgarien das auch von der belBeh zitierte Dossier des UNHCR diese Länder betreffend vorgelegt hat. Sollte die belBeh an der Richtigkeit oder Anwendbarkeit der darin enthaltenen Informationen Zweifel hegen, muß sie weitere Ermittlungen anstellen. Es kann dem einzelnen Asylwerber nicht zugemutet werden, konkrete Fälle von Verletzungen des Refoulementverbotes nachzuweisen.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994200817.X02Im RIS seit
20.11.2000