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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/21/0206Rechtssatz
Mit Bescheid wurde gemäß § 54 FrG 1993 festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Fremde in seinem Heimatstaat, der Bundesrepublik Jugoslawien, gemäß § 37 Abs 1 und § 37 Abs 2 FrG 1993 bedroht sei. Die Begründung in diesem Bescheid, der Umstand, daß der Fremde nach seinen eigenen Angaben unmittelbar nach Verkündung des ihn verurteilenden Straferkenntnisses eines jugoslawischen Gerichts auf freien Fuß gesetzt worden war, womit ihm die Gelegenheit zur Flucht erst gegeben worden war, spreche nicht dafür, daß er tatsächlich einer aktuellen, von staatlichen Stellen ausgehenden, individuell gegen ihn gerichteten Bedrohung im Sinn des § 37 Abs 1 und § 37 Abs 2 FrG 1993 ausgesetzt gewesen sei, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Daran ändert auch nichts, wenn die Behörde entsprechend der vom Fremden getätigten Aussage davon ausging, es sei ihm überdies ein Haftaufschub im Ausmaß von fünf Jahren gewährt worden.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210212.X03Im RIS seit
03.04.2001