RS Vfgh 1991/11/25 G205/91

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Veröffentlicht am 25.11.1991
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6320 Bienenzucht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Vlbg BienenzuchtG §2
Vlbg BienenzuchtG §8

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Vlbg Bienenzuchtgesetzes über das Aufstellen von Bienenständen und die Überwachung durch die Behörde mangels eines Eingriffs in die Rechtssphäre des antragstellenden Nachbarn

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §2 Vlbg BienenzuchtG über das Aufstellen von Bienenständen und §8 Vlbg BienenzuchtG über die Überwachung durch die Behörde.

Ein durch die bekämpften Gesetzesstellen bewirkter Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers, dessen Nachbar im Garten ein Bienenvolk aufgestellt hat, liegt hier nicht vor und wird vom Antragsteller auch nicht behauptet; das Antragsvorbringen stützt sich vielmehr auf die durch die bekämpfte Rechtslage ermöglichte "Gesundheitsgefährdung". Im übrigen wird auch im Antrag darauf hingewiesen, daß die in §2 normierten Abstände eingehalten werden (wobei ein durch Mißachtung der Abstandsvorschriften erfolgender Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers als Nachbar keinen für die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG erforderlichen unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre mit sich bringen würde, da diesfalls zur Beseitigung dieses Eingriffes ein Verwaltungsverfahren vorgesehen ist).

Entscheidungstexte

  • G 205/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.11.1991 G 205/91

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Bienenzucht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G205.1991

Dokumentnummer

JFR_10088875_91G00205_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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