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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Vlbg Bienenzuchtgesetzes über das Aufstellen von Bienenständen und die Überwachung durch die Behörde mangels eines Eingriffs in die Rechtssphäre des antragstellenden NachbarnRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §2 Vlbg BienenzuchtG über das Aufstellen von Bienenständen und §8 Vlbg BienenzuchtG über die Überwachung durch die Behörde.
Ein durch die bekämpften Gesetzesstellen bewirkter Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers, dessen Nachbar im Garten ein Bienenvolk aufgestellt hat, liegt hier nicht vor und wird vom Antragsteller auch nicht behauptet; das Antragsvorbringen stützt sich vielmehr auf die durch die bekämpfte Rechtslage ermöglichte "Gesundheitsgefährdung". Im übrigen wird auch im Antrag darauf hingewiesen, daß die in §2 normierten Abstände eingehalten werden (wobei ein durch Mißachtung der Abstandsvorschriften erfolgender Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers als Nachbar keinen für die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG erforderlichen unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre mit sich bringen würde, da diesfalls zur Beseitigung dieses Eingriffes ein Verwaltungsverfahren vorgesehen ist).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, BienenzuchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:G205.1991Dokumentnummer
JFR_10088875_91G00205_01