RS Vwgh 1995/6/28 93/16/0030

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §258 Abs2 lita;
BAO §276 Abs1;
BAO §299 Abs2;

Rechtssatz

Der Beitritt zur Berufung eines anderen ist auch zulässig, wenn eine Berufungsvorentscheidung an den Berufungswerber ergangen ist, und zwar bis zum Ablauf der Frist zur Stellung eines Antrages auf Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz (Hinweis Stoll, BAO Kommentar, 2624). Der Beitritt kann daher sowohl vor, als auch nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung erfolgen. Stellt der Berufungswerber selbst einen Antrag auf Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz, (Vorlageantrag) so ist ein Beitritt noch bis zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz möglich; stellt er keinen solchen Antrag, so ist der Beitritt bis zum Ablauf der im § 276 Abs 1 zweiter Satz BAO genannten Frist möglich (Hinweis Stoll aaO 2631). Ein innerhalb dieser Frist erklärter Beitritt kann daher nicht wegen Verspätung zurückgewiesen werden. Erläßt das Finanzamt im Falle des Unterbleibens der Stellung eines Vorlageantrages durch den Berufungswerber trotz Ablaufes der Frist des § 276 Abs 1 zweiter Satz BAO eine weitere Berufungsvorentscheidung gegenüber dem Beitretenden, so belastet es einen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993160030.X01

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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