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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §257 Abs2;Rechtssatz
Aus § 257 Abs 2 BAO ergibt sich, daß der Beitretende nicht mehr Rechte geltend machen kann als der Berufungswerber. Der Beitretende wird nämlich nach § 78 Abs 1 BAO erst dann Partei, wenn er dem Berufungsverfahren beigetreten ist. Schon durch die Zeitform "beigetreten ist" ergibt sich, daß die Parteistellung erst mit Einlangen der Erklärung bei der Behörde erreicht wird. Erst dadurch erlangt der Beitretende alle Parteienrechte, insbesondere das Recht auf Akteneinsicht (und damit das Recht auf Informationsaufnahme über den Verfahrensstand) und das Recht, einen Vorlageantrag nach § 276 Abs 1 BAO zu stellen. Ein Recht auf Zustellung früherer Erledigungen kann aus der neugewonnen Parteistellung schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil die Behörde damals ihrer Verpflichtung zur Zustellung vollständig nachgekommen ist. Der Beitretende ist ja keine "übergangene Partei" (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrens 5, Rz 432), durch deren Auftreten die Mangelhaftigkeit des bisherigen Verfahrens offenkundig wird, sondern ist erst Partei geworden, die -
ähnlich einem Rechtsnachfolger gem § 97 Abs 2 BAO - bisherige Verfahrensschritte gegen sich gelten lassen muß, damit die Gleichstellung iSd § 257 Abs 2 BAO gewahrt bleibt. Mit dieser Gleichstellung wäre schließlich ein neuerlicher Fristenlauf, der durch Zustellung einer weiteren Berufungsvorentscheidung ausgelöst würde, unvereinbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993160030.X03Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010