RS Vfgh 1991/11/25 G273/90

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Veröffentlicht am 25.11.1991
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/05 Stiftungen, Fonds

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Stiftungs- und FondsreorganisationsG §1
Stiftungs- und FondsreorganisationsG §7

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetzes mangels Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen des §1 Abs1 lita sowie des §7 Stiftungs- und FondsreorganisationsG.

Das Stiftungs- und FondsreorganisationsG greift mit seinen bekämpften Bestimmungen nicht in bestehende Rechtspositionen (rechtlich geschützte Interessen) des Einschreiters ein, sondern verleiht anderen (nicht ihm) bestimmt umschriebene Rechte: Die Rechtsstellung des Antragstellers - der aus nicht (mehr) existenten eigenen Rechtspositionen im Grund nur ihm billig scheinende Ansprüche an den Gesetzgeber (auf Neuerrichtung eines Fonds zu seinen Gunsten) abzuleiten sucht - läßt es völlig unberührt.

Entscheidungstexte

  • G 273/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.11.1991 G 273/90

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Stiftungs- und Fondswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G273.1990

Dokumentnummer

JFR_10088875_90G00273_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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