RS Vwgh 1995/6/28 93/12/0177

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §13 Abs1 lite;
AHStG §13 Abs1 litf;
AHStG §13 Abs2;

Rechtssatz

§ 13 Abs 2 AHSchStG legt fest, daß in der Regel der erfolgreiche Abschluß eines Diplomstudiums die Vorbedingung für die Zulassung zu einem Doktorratsstudium darstellt, das nach § 13 Abs 2 lit b AHSchStG von besonderen Studiengesetzen allfällig vorgesehene, dem Diplomstudium jedoch völlig gleichwertige Studium, ändert diesen Grundsatz nicht. Die Berufsvorbildung hat dem Doktoratstudium jeweils vorauszugehen (Hinweis EB zur RegV 22 der BlgNR elfte GP, S 45, 46). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß

§ 13 Abs 1 lit f AHSchStG auch Doktoratsstudien vorsieht, die sowohl der wissenschaftlichen Berufsvorbildung dienen, als auch die Voraussetzung für den Erwerb eines Doktorgrades bilden. Diese Möglichkeit ist derzeit nämlich nur für die Studienrichtung Medizin gegeben (Hinweis:

Ermacora-Landeder-Strasser, Österreichisches Hochschulrecht dritte Aufl, Anm 19 zu § 13 AHSchStG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993120177.X03

Im RIS seit

26.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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