RS Vwgh 1995/6/28 94/16/0234

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §17 Abs1;
GebG 1957 §33 TP19 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei einem Kreditvertrag handelt es sich um einen den Vertragstypen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches nicht zuzuordnenden Vertrag sui generis. Nach der Begriffsbestimmung des § 33 TP 19 Abs 1 GebG ist unter einem Kreditvertrag im Sinne dieser Gesetzesstelle ein Rechtsgeschäft zu verstehen, mit welchem dem Kreditnehmer die Verfügung über einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt wird (Hinweis: E 21.5.1981, 81/15/0005-0009, VwSlg 5590 F/1981). Auf die für das Rechtsgeschäft im einzelnen gewählte Bezeichnung kommt es dabei nicht an; ob die angeführten Tatbestandsmerkmale gegeben sind, ist vielmehr aus dem Urkundeninhalt (vgl § 17 Abs 1 GebG) zu erschließen (Hinweis: E 16.12.1991, 90/15/0142).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160234.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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