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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GebG 1957 §17 Abs1;Rechtssatz
Bei einem Kreditvertrag handelt es sich um einen den Vertragstypen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches nicht zuzuordnenden Vertrag sui generis. Nach der Begriffsbestimmung des § 33 TP 19 Abs 1 GebG ist unter einem Kreditvertrag im Sinne dieser Gesetzesstelle ein Rechtsgeschäft zu verstehen, mit welchem dem Kreditnehmer die Verfügung über einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt wird (Hinweis: E 21.5.1981, 81/15/0005-0009, VwSlg 5590 F/1981). Auf die für das Rechtsgeschäft im einzelnen gewählte Bezeichnung kommt es dabei nicht an; ob die angeführten Tatbestandsmerkmale gegeben sind, ist vielmehr aus dem Urkundeninhalt (vgl § 17 Abs 1 GebG) zu erschließen (Hinweis: E 16.12.1991, 90/15/0142).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160234.X01Im RIS seit
11.07.2001