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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §861;Rechtssatz
Errichtet ist eine rechtserzeugende Urkunde im Zeitpunkt der Leistung der letzten Unterschrift, eine rechtsbezeugende Urkunde im Zeitpunkt der Leistung der ersten Unterschrift. Einer rechtsbezeugenden Urkunde ist eine (regelmäßig mündliche) Willenseinigung der Parteien bereits vorangegangen, wobei eine Fixierung des bereits abgeschlossenen Rechtsgeschäftes in der Urkunde erfolgt; bei rechtserzeugenden Urkunden kommt das Rechtsgeschäft erst durch Willensübereinstimmung anläßlich der Urkundenerrichtung zustande (Hinweis Arnold, Rechtsgebühren/4, 245 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993160022.X01Im RIS seit
11.07.2001