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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag StVO 1960 §45 Abs2aRechtssatz
Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 15.03.91, mit der auf bestimmten Teilen der Drautal Straße B100, der Mölltal Straße B106 und der Großglockner Straße B107 als Maßnahme zur Regelung und Sicherung des Verkehrs Fahrverbote für Lastkraftfahrzeuge mit einem über 25 t höchsten zulässigen Gesamtgewicht sowie für Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger mit über 3,5 t Gesamtgewicht mit bestimmten Ausnahmen verfügt wurden.
Nach §45 Abs2a StVO 1960 idF BGBl. 562/1989 besteht die Möglichkeit für die Antragsteller, in einem (auf Antrag der Betroffenen einzuleitenden) Verwaltungsverfahren abzuklären, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung vom allgemeinen Fahrverbot gegeben sind. Diesen Weg zur Geltendmachung der behaupteten Rechtswidrigkeit der Verordnung hält der Gerichtshof auch dann für zumutbar (vgl. VfSlg. 9740/1983), wenn der Antragsteller selbst davon ausgeht, daß die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nicht vorliegen (VfSlg. 8009/1977).
Bei den wirtschaftlichen Auswirkungen von Verkehrsvorschriften handelt es sich nur um faktische Reflexwirkungen, nicht aber um Eingriffe in die Rechtssphäre des Unternehmers.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Straßenpolizei, FahrverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:V179.1991Dokumentnummer
JFR_10088875_91V00179_01