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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1993 §20 Abs1;Rechtssatz
Da sich der Fremde seit seiner Verurteilung für den im Juli 1993 begangenen Raub zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren (jedenfalls bis zur Erlassung des Bescheides betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn im September 1994) in Haft befunden hat, kann auch derzeit von einer Wiedereingliederung in die Gesellschaft nicht gesprochen werden. Wenn also die Behörde bei Gesamtbetrachtung aller Umstände trotz der gewichtigen, für einen (weiteren) Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet sprechenden Interessen den gegenläufigen maßgeblichen öffentlichen Interessen ein (zumindest) ebenso großes Gewicht zugemessen hat, so kann darin kein rechtswidriges Abwägungsergebnis gesehen werden (hier: Der Fremde hat mit einer österreichischen Staatsangehörigen ein vierjähriges gemeinsames Kind und beabsichtigt, eine österreichische Staatsangehörige zu ehelichen; Fremder war Beitragstäter bei bewaffnetem Raub an körperlich und geistig unterlegenen Opfern; außerdem Vorstrafe des Fremden wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung - Beteiligung an einem Verkehrsunfall).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210284.X02Im RIS seit
20.11.2000