RS Vwgh 1995/6/28 94/16/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1995
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §78 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter Vorschüssen werden Beträge verstanden, die jemandem vorausbezahlt werden, obgleich er erst später Anspruch darauf hat (Hinweis E 10.11.1993, 92/13/0286).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160234.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten