RS Vwgh 1995/6/28 94/16/0234

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Norm

GebG 1957 §33 TP19;

Rechtssatz

Nicht jeder Vorgang, der nach seinem wirtschaftlichen Gehalt eine Kreditierung darstellt, beruht auf einem Kreditvertrag, wie dies etwa bei der Stundung eines Kaufpreises der Fall ist. Stellt sich aber die Einräumung der Verfügungsgewalt über einen bestimmten Geldbetrag nicht als Nebenabrede zu einem Hauptvertrag wie etwa zu einem Kaufvertrag dar, ist vielmehr ohne ursächlichen Zusammenhang mit einem anderen Rechtsgeschäft die Krediteinräumung selbst das Hauptgeschäft, dann ist die Vereinbarung unter dem Gesichtspunkt des § 33 TP 19 GebG zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160234.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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