Index
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §19 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/16/0104Rechtssatz
Handelt es sich bei den einzelnen Abreden um miteinander zusammenhängende Bestandteile der rechtsgeschäftlichen Einräumung des Titels zum Erwerb von Dienstbarkeiten, so sind zum Zwecke der Gebührenbemessung die einzelnen vereinbarten Leistungen iSd § 19 Abs 1 Satz GebG zusammenzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160045.X04Im RIS seit
11.07.2001