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23 Insolvenzrecht, ExekutionsrechtNorm
B-VG Art138 Abs1 litaLeitsatz
Verneinender Kompetenzkonflikt zwischen Gericht und Verwaltungsbehörde; Feststellung der Zuständigkeit des Magistrates der Stadt Wien zur Entscheidung über Einwendungen iSd §35 EO gegen den aus einer Entscheidung dieser Verwaltungsbehörde herrührenden AnspruchRechtssatz
Es handelt sich um einen verneinenden Kompetenzkonflikt, der vor dem Verfassungsgerichtshof auszutragen ist, da die Unzuständigkeitserklärungen des Gerichts und der Verwaltungsbehörde hier dieselbe Sache betreffen: Vor dem Exekutionsgericht Wien und dem Magistrat der Stadt Wien wurden im wesentlichen gleiche Einwendungen (iSd §35 EO) erhoben. Daran vermag die Tatsache nichts zu ändern, daß der Antrag vor der Verwaltungsbehörde auf §3 Abs2 VVG gestützt ist und die "Aufhebung der Vollstreckbarkeit" begehrt, die Klage beim Exekutionsgericht Wien hingegen die Fällung des Urteils beantragt, der Anspruch, zu dessen Hereinbringung die Exekution bewilligt wurde, sei erloschen.
Entscheidungen der Verwaltungsbehörde über Einwendungen gegen den Anspruch iSd §35 EO können nicht durch Anrufung des Gerichts gemäß §40 Abs1 MietrechtsG außer Kraft gesetzt werden. In solchen Fällen greift die sukzessive Kompetenz nicht Platz.
Nach dem klaren Wortsinn des §35 Abs2 Satz 2 EO sind Einwendungen gegen einen Anspruch, der sich auf einen der im §1 Z10 und 12 bis 14 angeführten Exekutionstitel stützt, bei jener Behörde anzubringen, von der dieser Exekutionstitel ausging. Die Entscheidung des Magistrats der Stadt Wien, mit der gemäß §37 Abs4 (iVm §39 Abs4) MietrechtsG die Bestandgeber zur Zahlung eines Betrags an die Mieterin verpflichtet wurden, ist ein Exekutionstitel iSd §1 Z10 EO. Daher ist der Magistrat der Stadt Wien, Schlichtungsstelle, zur Entscheidung auch über Einwendungen iSd §35 EO gegen den sich aus der eben zitierten Entscheidung ergebenden Anspruch zuständig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, Behördenzuständigkeit, Exekutionsrecht, MietenrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:KI1.1991Dokumentnummer
JFR_10088875_91K00I01_01