RS Vwgh 1995/6/28 89/16/0014

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §47;
BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §168;
EG-Abk Art11;
EG-Abk Prot3;
EG-AbkDG §7 Abs1 idF 1980/599;

Rechtssatz

Auch bei nachträglichen Prüfungen von Warenverkehrsbescheinigungen gilt eine den Exporteur treffende

Beweislastregel. Erbringt nämlich der Exporteur die für die Richtigkeit der von ihm ausgestellten Ursprungsnachweise nötigen Beweise nicht, ist davon auszugehen, daß die Voraussetzungen für die Gewährung des Vorzugszolls nicht gegeben sind und die Ursprungsnachweise zu Unrecht ausgestellt wurden. Der Exporteur muß als von einer formellen Beweislast Betroffener die Richtigkeit seiner Erklärung eindeutig nachweisen. "Nachweisen" heißt in diesem Zusammenhang, daß ein behördliches Urteil über die Gewißheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache (eben die "Überzeugung" hievon) herbeigeführt wird. Die Glaubhaftmachung durch den Exporteur genügt daher nicht. Schreibt der Gesetzgeber für den Nachweis bestimmter Tatsachen zwingend die Vorlage von "geeigneten Unterlagen" durch den Exporteur vor (§ 7 Abs 1 EG-AbkDG idF 1980/599), dann sind die Abgabenbehörden in diesen Fällen weder verpflichtet noch berechtigt, die fraglichen Tatsachen durch eigene Ermittlungsmaßnahmen aufzuklären (Hinweis E 14.12.1988, 89/16/0177, VwSlg 6463 F/1989).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1989160014.X02

Im RIS seit

08.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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