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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Bei der Festsetzung der Höhe des Gehaltsvorschusses nach § 23 Abs 1 GehG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung iSd Art 130 Abs 2 B-VG. Im Ermessensbereich der Festlegung der Höhe des Gehaltsvorschusses kommt den alternativen "Eingangsvoraussetzungen" des § 23 Abs 1 GehG (unverschuldete Notlage des Beamten oder sonstige berücksichtigungswürdige Gründe) sowie der Sicherstellung der Deckung des zu gewährenden Vorschusses (vgl dazu § 23 Abs 1 letzter Satz GehG sowie die in § 23 Abs 2 GehG getroffenen diesem Zweck dienenden Vorkehrungen) entscheidende Bedeutung zu.
Schlagworte
Begründung von Ermessensentscheidungen Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993120292.X01Im RIS seit
06.07.2001