RS Vwgh 1995/6/28 94/01/0432

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1995
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §178a;
NÄG 1988 §1 Abs1;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Daß ein Kind, das von der Familie seiner von seinem Vater geschiedenen Mutter psychosozial bestens versorgt wird und daher "in gutem Zustand" ist, keinen Nachteil durch die Beibehaltung des Familiennamens des Vaters, der eine wachsende Rolle zu seinem Leben spielen werde und dessen Identität nicht verdrängt werden solle, erleidet, ist nicht unschlüssig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994010432.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten