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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §178a;Rechtssatz
Daß ein Kind, das von der Familie seiner von seinem Vater geschiedenen Mutter psychosozial bestens versorgt wird und daher "in gutem Zustand" ist, keinen Nachteil durch die Beibehaltung des Familiennamens des Vaters, der eine wachsende Rolle zu seinem Leben spielen werde und dessen Identität nicht verdrängt werden solle, erleidet, ist nicht unschlüssig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994010432.X03Im RIS seit
11.07.2001