RS Vwgh 1995/6/28 95/21/0470

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;

Rechtssatz

Die Säumnisbeschwerde schützt vor Untätigkeit der Behörde. Sie dient jedoch nicht der Abwehr von Verletzungen der den Behörden aufgetragenen Zuständigkeitsbestimmungen. Demgemäß schließt eine Sachentscheidung, mag sie auch von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sein, die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde aus. Liegt also ein, wenn auch rechtswidriger Bescheid vor, so kann die Zuständigkeit in derselben Angelegenheit nicht mehr auf den VwGH übergehen. Bei dieser Rechtslage steht der Partei zur Bekämpfung einer derartigen behördlichen Erledigung lediglich der verwaltungsbehördliche Rechtszug offen (Hinweis B 8.5.1978, 743/78).

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210470.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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