RS Vwgh 1995/6/28 89/16/0014

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §92 Abs1 litb;

Rechtssatz

Eine bescheidmäßige Feststellung iSd § 92 Abs 1 lit b BAO hat ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage auch dann zu erfolgen, wenn sie ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 935). Ein solcher Feststellungsbescheid ist dann nicht zu erlassen, wenn die Rechtsfrage in einem anderen Verfahren geklärt werden kann, das andere Verfahren muß allerdings gleichwertig sein (Hinweis Ritz; BAO-Kommentar, Rz 10 zu § 92).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1989160014.X01

Im RIS seit

08.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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