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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Verfolgte der Fremde mit seiner Eheschließung den Zweck, sich fremdenrechtlich bedeutsame Berechtigungen zu beschaffen, so ist in Ansehung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung unerheblich, ob er damit überdies die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft angestrebt hat oder ob er den begehrten Befreiungsschein sowie eine Aufenthaltsberechtigung auch dann bekommen hätte, wenn er nicht aus rechtsmißbräuchlichen Gründen geheiratet, sich also gesetzestreu verhalten hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210191.X01Im RIS seit
11.07.2001