RS Vwgh 1995/6/28 95/21/0191

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
VwRallg;

Rechtssatz

Verfolgte der Fremde mit seiner Eheschließung den Zweck, sich fremdenrechtlich bedeutsame Berechtigungen zu beschaffen, so ist in Ansehung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung unerheblich, ob er damit überdies die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft angestrebt hat oder ob er den begehrten Befreiungsschein sowie eine Aufenthaltsberechtigung auch dann bekommen hätte, wenn er nicht aus rechtsmißbräuchlichen Gründen geheiratet, sich also gesetzestreu verhalten hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210191.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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