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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art139 Abs1;Rechtssatz
Aus den vom Bf zitierten Normen (Art 14 StGG, Art 63, Art 67 des Staatsvertrages von St Germain, Art 9 MRK) kann nicht geschlossen werden, daß es unzulässig wäre, verschiedene Formulare zB für die Ausstellung von Geburtsurkunden zu verwenden (mit und ohne Spalte für die Eintragung einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft) sodaß für eine Verordnungsprüfung hinsichtlich § 14 PersonenstandsV kein Anlaß besteht (hier: Abweisung des Antrages für das Kind des Antragstellers im Geburtenbuch die gesetzlich nicht anerkannte Religionsgemeinschaft Gotteserkenntnis Ludendorff einzutragen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994010374.X02Im RIS seit
25.01.2002