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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/16/0080 E 4. September 1986 RS 5Stammrechtssatz
Die Beschwerde ist auch dann als unbegründet abzuweisen, wenn die Behörde mit einer unrichtigen Begründung zu dem der Rechtslage entsprechenden Ergebnis gelangt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1990160085.X08Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018