RS Vwgh 1995/6/28 93/12/0132

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1995/06/14 95/12/0116 2 (hier betreffend Unterschrift eines Rektors als Vorsitzenden eines Akademischen Senates)

Stammrechtssatz

§ 18 Abs 4 AVG unterscheidet nicht zwischen monokratischen Behörden und Kollegialbehörden, sondern gilt für die Ausfertigung jeder schriftlichen Willensäußerung einer Behörde. Es ist daher für die zu lösende Rechtsfrage der Folgen einer fehlerhaften Ausfertigung ohne Bedeutung, daß bei Kollegialbehörden mit der "Genehmigung" iSd § 18 Abs 4 Satz 1 AVG (die regelmäßig durch den Vorsitzenden des Kollegialorgans erfolgt - vgl auch § 30 GO PV iVm § 17 GO PV) beurkundet wird, daß das dazu berufene Kollegialorgan den der ausgefertigten Erledigung zugrundeliegenden Beschluß getroffen hat (Hinweis E 28.11.1990, 90/02/0115, und E 22.4.1993, 92/09/0315, sowie B VfGH 26.9.1989, B 3/87 = VfSlg 12139).

Schlagworte

Behördenbezeichnung Behördenorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993120132.X02

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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