RS Vfgh 1991/11/26 B418/91

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Veröffentlicht am 26.11.1991
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
DSt 1872 §2
RAO §10 Abs2

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Berufspflichtenverletzung und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begangen durch auftragswidriges Vorgehen zum Nachteil von Klienten in Ausführung von Treuhandaufträgen und als Vertragsverfasser

Rechtssatz

Auch aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles sind keine Bedenken gegen §10 Abs2 RAO und §2 DSt 1872 entstanden.

Mit Rücksicht auf die allgemein gehaltene Fassung des §2 DSt 1872 ist Sache eines Disziplinarverfahrens nur die im Einleitungsbeschluß konkret umschriebene Tat.

Der Beschwerdefüher wurde nicht im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, weil die für eine disziplinäre Ahndung vorausgesetzte Konkretisierung der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigung mit Punkt 2 des Einleitungsbeschlusses des Disziplinarrates jedenfalls vorlag und in den Schuldspruch nur mit der Wortfolge "teils aus eigenem" Eingang gefunden hat.

Die OBDK hat die Sachverhaltsfeststellungen, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung in sachlich nicht zu beanstandender Weise vorgenommen und damit den Beschwerdeführer nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B418.1991

Dokumentnummer

JFR_10088874_91B00418_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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