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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Unter einer Wohnung iSd § 4 ZustG ist jene Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er also tatsächlich wohnt (Hinweis E 16.12.1992, 92/02/0250).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 WohnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210109.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.06.2009