Index
L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs mangels Selbstbewirtschaftung; keine Zuständigkeit der Grundverkehrsbehörde bei Rechtserwerb einer agrargemeinschaftlichen LiegenschaftRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof kann der belangten Behörde nicht entgegentreten, wenn sie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe die Selbstbewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Gutes aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen, die eigene Viehhaltung sei aber wieder beabsichtigt, sobald entweder sein in der Gastronomie tätiger Sohn entlastet werde oder eines seiner Enkelkinder selbst die für die Viehhaltung nötige Eignung und Neigung aufbringe, den Schluß zog, daß gar nicht beabsichtigt sei, daß der Beschwerdeführer selbst das streitgegenständliche Grundstück bewirtschaften würde und deshalb den Versagungsgrund des Alternativtatbestandes des dritten Falles des §6 Abs1 litc Tir GVG 1983 als erfüllt annahm und darauf ihre abweisliche Entscheidung stützte.
Verfehlt sind jene Ausführungen des Beschwerdeführers, die aus §5 Abs1 Tir GVG 1983 abzuleiten versuchen, daß bei einer der Beschaffenheit eines landwirtschaftlichen Gutes entsprechenden Nutzung eine Selbstbewirtschaftung nicht erforderlich ist. §5 Abs1 Tir GVG 1983 ist unter systematischer Bedachtnahme auf §6 Abs1 Tir GVG 1983 zu sehen und letztere Bestimmung sieht im - zu prognostizierenden - Umstand, daß jemandem ein Grundstück überlassen wird, der es nicht selbst im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaften wird, einen zwingenden Grund, einem Grundstückserwerb nicht zuzustimmen.
Dem Grunderwerb kann auch nach §8 Tir GVG 1983 die Zustimmung nicht erteilt werden, weil dem - unbestritten beachtlich verschuldeten - Verkäufer die Möglichkeit offensteht, durch Verkauf einer Eigentumswohnung zu einem wirtschaftlich vergleichbaren Ergebnis zu gelangen.
Betreffend den Rechtserwerb einer agrargemeinschaftlichen Liegenschaft hat die Grundverkehrsbehörde gemäß §3 Abs2 lith Tir GVG 1983 die Zuständigkeit zur Fällung einer Sachentscheidung zu Recht verneint (Pkt. 1 des angefochtenen Bescheides), da Rechtsgeschäfte, die die Übertragung von gebundenen oder von walzenden Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinne des §38 Abs3 und Abs5 des Tir FlVLG 1978 betreffen, keiner Zustimmung der Grundverkehrsbehörde nach §3 Abs1 Tir GVG 1983 bedürfen.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches, AgrargemeinschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B545.1991Dokumentnummer
JFR_10088874_91B00545_01