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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/12/0029 B 29. März 1982 RS 1Stammrechtssatz
Für die Anordnung einer Verwendungsänderung kommt je nach den Gegebenheiten des Falles entweder das rechtstechnische Mittel des Bescheides oder jenes der Weisung in Betracht. Die Verwendungsänderung gehört daher zu jenen Sachbereichen, in denen im Sinne des Beschlusses eines verstärkten Senates des VwGH vom 15.12.1977, 934/73 VwSlg 9458 A/1977, einer behördlichen Erledigung Bescheidcharakter nur dann beizumessen ist, wenn die Erledigung ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist.
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120237.X03Im RIS seit
07.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011