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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1994/03/02 94/03/0007 1 (hier: § 14 PersonenstandsV)Stammrechtssatz
Ist Gegenstand einer Beschwerde an den VwGH ausschließlich die Geltendmachung einer Rechtsverletzung wegen Anwendung eines verfasssungswidrigen Gesetzes oder einer gesetzwidrigen Verordnung, bleibt in einem solchen Fall auch kein Raum, die gegen das angewendete Gesetz oder die angewendete Verordnung in der Beschwerde erhobenen Bedenken zum Anlaß für einen Antrag an den VfGH nach Art 144 Abs 1 B-VG bzw Art 139 Abs 1 B-VG zu nehmen (Hinweis E 29.5.1990, 88/04/0033).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994010374.X01Im RIS seit
25.01.2002