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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §13 Abs1;Rechtssatz
Es stellt keinen relevanten Unterschied dar, ob der Antrag gem § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 von einem Bevollmächtigten oder einem gesetzlichen Vertreter des Antragstellers eingebracht wird. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist vielmehr - sofern nicht § 6 Abs 2 zweiter Satz AufenthaltsG 1992 oder § 13 Abs 1 AufenthaltsG 1992 Platz greifen - vom Fremden "vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus" zu stellen. Eine Ausnahme von dieser Anordnung aufgrund des Vorliegens "besonderer Umstände" ist im AufenthaltsG 1992 nicht vorgesehen.
Schlagworte
Vertretungsbefugter physische Person EigenberechtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210454.X02Im RIS seit
02.05.2001