RS Vwgh 1995/6/28 95/21/0454

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §10 Abs1;
FrG 1993 §15 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Es stellt keinen relevanten Unterschied dar, ob der Antrag gem § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 von einem Bevollmächtigten oder einem gesetzlichen Vertreter des Antragstellers eingebracht wird. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist vielmehr - sofern nicht § 6 Abs 2 zweiter Satz AufenthaltsG 1992 oder § 13 Abs 1 AufenthaltsG 1992 Platz greifen - vom Fremden "vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus" zu stellen. Eine Ausnahme von dieser Anordnung aufgrund des Vorliegens "besonderer Umstände" ist im AufenthaltsG 1992 nicht vorgesehen.

Schlagworte

Vertretungsbefugter physische Person Eigenberechtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210454.X02

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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