RS Vwgh 1995/6/28 94/16/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1995
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Norm

GebG 1957 §17 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/16/0104

Rechtssatz

Ob und wie das beurkundete Rechtsgeschäft ausgeführt wird, ist unmaßgeblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160045.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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