Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67c Abs1 Z2;Rechtssatz
Die unwillkürliche Abgabe eines Schusses ist nicht vom Willen des betreffenden Polizeibeamten umfaßt und stellt daher nicht ein der im Verfahren vor dem UVS belangten Behörde zurechenbares Handeln dar, dem normativen Charakter zukäme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994010741.X03Im RIS seit
20.11.2000