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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §527;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/16/0104Rechtssatz
Aus § 527 ABGB geht eindeutig hervor, daß eine Servitut auch auf eine beschränkte Zeit eingeräumt werden kann, sodaß die Dienstbarkeit durch Zeitablauf zum Erlöschen kommt. Dem Zeitablauf steht dabei etwa eine auflösende Bedingung gleich (Hinweis: Petrasch in Rummel, ABGB I/2, Rz 1 zu § 527).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160045.X02Im RIS seit
11.07.2001