RS Vwgh 1995/6/28 94/16/0045

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §527;
GebG 1957 §33 TP9;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/16/0104

Rechtssatz

Aus § 527 ABGB geht eindeutig hervor, daß eine Servitut auch auf eine beschränkte Zeit eingeräumt werden kann, sodaß die Dienstbarkeit durch Zeitablauf zum Erlöschen kommt. Dem Zeitablauf steht dabei etwa eine auflösende Bedingung gleich (Hinweis: Petrasch in Rummel, ABGB I/2, Rz 1 zu § 527).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160045.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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