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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Bei Festlegung der Höhe eines Gehaltsvorschusses nach § 23 Abs 1 GehG hat die Behörde insbesondere die gesamthaft zu betrachtende finanzielle Situation des Beamten zu erörtern. Hiebei hat eine wirtschaftliche Betrachtungsweise Platz zu greifen, die alle Verpflichtungen, aber auch alle Einkünfte des Beamten berücksichtigt und in einer nachvollziehbaren Weise darstellt. Auch die Art des Vorhabens, dessen Dringlichkeit und Notwendigkeit sowie die (pauschale) Beurteilung der Angemessenheit der hiefür erforderlichen Mittel ist zu prüfen.
Schlagworte
Begründung von Ermessensentscheidungen Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993120292.X02Im RIS seit
06.07.2001