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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §6 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/11/03 94/18/0689 1Stammrechtssatz
Selbst wenn der erstinstanzlichen Behörde durch das Nichtbelehren des Fremden über das Erfordernis einer fristgerechten Antragstellung nach § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 sowie über die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages gegen die Versäumung der Frist dieser Bestimmung eine Verletzung der Manuduktionspflicht zur Last fiele, stünde einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung - zwingend - die Versäumung der rechtzeitigen Antragstellung iSd genannten Bestimmung entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210567.X02Im RIS seit
02.05.2001