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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13a;Rechtssatz
Durch die in § 54 Abs 2 FrG 1993 festgelegte zeitliche Einschränkung dahin, daß ein Antrag nach dieser Bestimmung "nur während des Verfahrens ... eingebracht werden (kann)", wird keine verfahrensrechtliche Frist normiert (Hinweis E 23.6.1994, 94/18/0282). Eine Antragstellung während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes stellt somit eine materielle Voraussetzung für die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat dar. Aus welchen Gründen der Fremde eine rechtzeitige Antragstellung nach § 54 Abs 1 FrG 1993 versäumt hat, ist für die Rechtsfolge des Anspruchsverlustes bedeutungslos. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut tritt die Rechtsfolge der Fristversäumung zwingend ein. Wenn auch der Fremde über die Möglichkeit eines derartigen Feststellungsantrages rechtzeitig in Kenntnis zu setzen ist, hat die Unterlassung dieser Belehrung nicht zur Folge, daß dem Fremden eine Antragstellung auch nach rechtskräftigem Abschluß eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes offen stünde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210674.X01Im RIS seit
11.07.2001