Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1002;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/16/0160 Besprechung in:AnwBl 1996/1, S 13 - 17;Rechtssatz
Soweit im Falle der Fassung eines Beschlusses zur Errichtung von Wohneinheiten ein vertretungsweises Handeln eines Teiles der Miteigentümer der Liegenschaft für die übrigen Miteigentümer der Liegenschaft unter Hinweis auf Welser (Koziol-Welser, Bürgerliches Recht I/8, 171 = I/10, 179) und Strasser in Rummel (ABGB, I/2, § 1002, Randziffer 50) behauptet wird, wird verkannt, daß das dort im Rahmen der verwandten Institute zur Stellvertretung behandelte "Geschäft für den, den es angeht" eine völlig andere Fallgruppe betrifft (es wird dabei unter anderem auf sofort erfüllte Barkäufe abgestellt), bei der es für den jeweiligen Vertragspartner nicht entscheidend darauf ankommt, mit wem er kontrahiert. Von einer wirksamen Vertretung eines Teiles der Miteigentümer der Liegenschaft bei der Beschlußfassung durch die übrigen Miteigentümer kann daher keine Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160159.X04Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
29.06.2010