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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §21 Abs6;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/16/0160Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH fällt auch ein Unternehmer, der - zB in der Gründungsphase seines Unternehmens - keinerlei Umsätze erzielt, unter die Bagatellregelung des § 21 Abs 6 UStG 1972, sofern er nicht nach Abs 8 dieser Gesetzesstelle auf die Anwendung dieser Regelung verzichtet und sich für die Regelbesteuerung entscheidet. Diese Bestimmung fordert jedoch eine schriftliche Erklärung des Unternehmers, daß er auf die Anwendung des § 21 Abs 6 UStG 1972 verzichtet und seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes versteuern will. Das Gesetz verlangt also - offenbar im Hinblick auf die langfristige (fünfjährige) Bindung daran - eine formgebundene Erklärung ganz bestimmten Inhalts. Die von einem Unternehmer abgegebene Umsatzsteuererklärung kann eine nach § 21 Abs 8 UStG 1972 erforderliche ausdrückliche schriftliche Erklärung nicht ersetzen (Hinweis E 2.9.1986, 86/15/0038; E 23.10.1990, 89/15/0157).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160159.X07Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
29.06.2010