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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §10 Abs1;Rechtssatz
Aus den Bestimmungen des § 7 Tir FlVfLG 1978 läßt sich nicht entnehmen, daß die aus dem Eigentum an in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücken erfließende Parteistellung in einem Wasserrechtsverfahren vom Grundeigentümer auf die Zusammenlegungsgemeinschaft übergeht. Zwar könnte durch eine Disposition des Grundeigentümers über seine Grundstücke der künftige Zusammenlegungserfolg beeinträchtigt werden. Zur Verhinderung solcher Beeinträchtigungen enthält aber das Tir FlVfLG 1978 eine Reihe von Vorschriften, wobei insbesondere § 6 zu nennen ist, der die Agrarbehörde ermächtigt, in der das Zusammenlegungsverfahren einleitenden Verordnung Eigentumsbeschränkungen vorzuschreiben. Es ist daher davon auszugehen, daß die Befugnisse der Eigentümer von der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücken zwar beschränkt sind, in diesem beschränkten Rahmen aber die Disposition über das Eigentum beim Eigentümer bleibt und nicht auf die Zusammenlegungsgemeinschaft übergeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070163.X02Im RIS seit
12.11.2001