RS Vwgh 1995/6/29 94/07/0163

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

FlVfGG §10 Abs1;
FlVfGG §8;
FlVfLG Tir 1978 §6;
FlVfLG Tir 1978 §7;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;

Rechtssatz

Aus den Bestimmungen des § 7 Tir FlVfLG 1978 läßt sich nicht entnehmen, daß die aus dem Eigentum an in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücken erfließende Parteistellung in einem Wasserrechtsverfahren vom Grundeigentümer auf die Zusammenlegungsgemeinschaft übergeht. Zwar könnte durch eine Disposition des Grundeigentümers über seine Grundstücke der künftige Zusammenlegungserfolg beeinträchtigt werden. Zur Verhinderung solcher Beeinträchtigungen enthält aber das Tir FlVfLG 1978 eine Reihe von Vorschriften, wobei insbesondere § 6 zu nennen ist, der die Agrarbehörde ermächtigt, in der das Zusammenlegungsverfahren einleitenden Verordnung Eigentumsbeschränkungen vorzuschreiben. Es ist daher davon auszugehen, daß die Befugnisse der Eigentümer von der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücken zwar beschränkt sind, in diesem beschränkten Rahmen aber die Disposition über das Eigentum beim Eigentümer bleibt und nicht auf die Zusammenlegungsgemeinschaft übergeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070163.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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