RS Vwgh 1995/6/29 93/07/0060

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §38 Abs1;

Rechtssatz

Eine am Ufer eines Flusses angelegte Christbaumkultur ist als Anlage iSd § 38 Abs 1 WRG zu beurteilen; unter "Anlage" muß nämlich alles verstanden werden, was durch die Hand des Menschen angelegt wird (Hinweis E 11.6.1991, 90/07/0107). Auch eine planmäßig angelegte Baumkultur ist vor dem Hintergrund dieses Anlagenbegriffes als Anlage iSd § 38 Abs 1 WRG zu verstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070060.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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