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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §38 Abs1;Rechtssatz
Eine am Ufer eines Flusses angelegte Christbaumkultur ist als Anlage iSd § 38 Abs 1 WRG zu beurteilen; unter "Anlage" muß nämlich alles verstanden werden, was durch die Hand des Menschen angelegt wird (Hinweis E 11.6.1991, 90/07/0107). Auch eine planmäßig angelegte Baumkultur ist vor dem Hintergrund dieses Anlagenbegriffes als Anlage iSd § 38 Abs 1 WRG zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993070060.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010