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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §38 Abs1;Rechtssatz
Die Entfernung der Sicherung eines Weges, welcher im Uferbereich eines Baches unterhalb eines bebauten Grundstückes verläuft, und das Herausbrechen von Steinen aus einer Steinlage, die entlang des Baches situiert ist, sind als "bauliche Herstellungen" im Sinne einer Abänderung von "anderen Anlagen" gemäß § 38 Abs 1 WRG zu qualifizieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070071.X03Im RIS seit
12.11.2001