RS Vwgh 1995/6/29 93/15/0104

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §115 Abs2;
BAO §119;

Rechtssatz

Der Verfahrensgrundsatz, daß die Abgabenbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, befreit den Abgabepflichtigen zwar nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, der Abgabepflichtige kann aber bei der Ermittlung des Sachverhaltes nur dann mitwirken, wenn ihm so zeitgerecht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, daß er noch in der Lage ist, zu einem von der Behörde angenommenen Sachverhalt Stellung zu nehmen. Die Grundsätze des Parteiengehörs und der Erforschung der materiellen Wahrheit werden auch dann verletzt, wenn der Abgabepflichtige von Umständen, die zur Feststellung des Sachverhaltes dienen, erst zu einem Zeitpunkt in Kenntnis gesetzt wird, in dem es ihm nicht mehr möglich ist, sich zu den getroffenen Feststellungen konkret zu äußern und er dadurch in Beweisnotstand gerät (Hinweis E 2.6.1976, 640/74, 686/75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150104.X13

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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