RS Vfgh 1991/11/30 G256/91, G257/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1991
beobachten
merken

Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7000 Gastgewerbe, Sperrzeiten

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
Vlbg Sperrstundenverordnung 1957 §2 Abs1
GewO 1973 §198 Abs1

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit der Sperrstundenregelung für Barbetriebe in der Vlbg Sperrstundenverordnung 1957; Aufhebung der Einschränkung der notwendigen späteren Sperrstunde auf Barbetriebe mit wenigstens zwei Berufsmusikern

Rechtssatz

Die Wortfolge ", sofern im Betrieb ständig wenigstens zwei Berufsmusiker durch wenigstens drei Stunden beschäftigt sind" in §2 Abs1 der gemäß §375 Abs1 Z70 GewO 1973 als Bundesgesetz geltenden Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über die Sperrzeit in den Gast- und Schankgewerbebetrieben (Sperrstundenverordnung 1957), LGBl. Nr. 23, idF LGBl. Nr. 40/1969, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Zumindest für Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart einer Bar ist es von der Sache, nämlich von den im Rahmen eines Barbetriebes zu befriedigenden Bedürfnissen und Erwartungen der Konsumenten, nicht gerechtfertigt, die gleiche Sperrstunde festzulegen wie für sämtliche sonstigen Gastgewerbebetriebe.

Mag auch der notwendig späteren Sperrstunde von Barbetrieben die Regelung des §2 Abs1 der Sperrstundenverordnung insoweit entsprechen, als "im Betrieb ständig wenigstens zwei Berufsmusiker durch wenigstens drei Stunden beschäftigt sind", so wird durch diese Einschränkung gleichwohl gerade verhindert, daß für alle Barbetriebe die von der Sache her gebotene, (im Vergleich zu anderen Gastgewerbebetrieben) spätere Sperrstunde gilt. Die betreffende Wortfolge war sohin wegen Widerspruchs zum Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufzuheben.

(Anlaßfälle: B771/90, B1038/90, beide E v 30.11.91, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

  • G256,257/91
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 30.11.1991 G256,257/91

Schlagworte

Gewerberecht, Gastgewerbe, Sperrstunde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G256.1991

Dokumentnummer

JFR_10088870_91G00256_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten