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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs1;Rechtssatz
§ 9 VStG regelt die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, findet jedoch nicht auf jemanden Anwendung, der sein Gewerbe als physiche Person selbst betreibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993070075.X02Im RIS seit
12.11.2001