RS Vwgh 1995/6/29 93/07/0075

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

§ 9 VStG regelt die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, findet jedoch nicht auf jemanden Anwendung, der sein Gewerbe als physiche Person selbst betreibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070075.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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